AGB

AGB 1

1. Allgemein

Für unsere Leistungen gelten in erster Linie die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen, ergänzend die VOB 1992, Teil B und C. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Berstellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich anerkannt sind.

2. Preise

Alle Kostenvoranschläge sind freibleibend bis zur schriftlichen Bestätigung des Auftrages. Preise für Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, unterliegen keinen Änderungen. In allen übrigen Fällen behalten wir uns Preisberichtigung infolge etwaiger Lohn- oder Materialpreiserhöhungen bei Rechnungstellung vor, sofern keine Sonderabmachungen bestehen.

Die Preise verstehend sich wie laut VOB vorgesehen für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und auf der Baustelle.

3. Lieferfristen

Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Von uns angegebene Lieferfristen werden nach Klärung der technischen Details, vorbehaltlich des rechtzeitigen Eintreffens gewünschter Zulieferungen eingehalten. Unvorhergesehene Ereignisse wie Fälle höherer Gewalt, Streiks bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Feuer- oder Wasserschäden berechtigen uns, zu späteren Terminen zu leisten, Teilleistungen zu erbringen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Schadenersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

4. Versand

Versand und Lieferung unserer Erzeugnisse und im übrigen sämtlicher Materialien erfolgt frei Baustelle, wenn nicht anders vereinbart. Die Zufahrt zur Baustelle muss für LKW befahrbar sein.

Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unsere Leistung gilt 7 Tage nach Zugang unsere Versandbereitschaftsanzeige im Sinne der vereinbarten Zahlungsbedingungen als erfüllt. Wir verpflichten uns, in der Versandbereitschaftsanzeige den Besteller ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass unsere Leistung als abgenommen gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Versandbereitschaftsanzeige unsere Leistung abruft.

Außerdem haftet der Besteller für alles entstehenden Mehrkosten, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, auch an der Baustelle.

5. Verpackung

Verpackung wird, wenn notwendig, zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

6. Zahlungen

Bezahlung des Rechnungsbetrages rein netto.

Die Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

a) Abschlagszahlung nach Anforderung in Höhe von 90% der jeweils erbrachten Leistungen;

b) 10 Tage nach Rechnungsdatum ist der ausgewiesene Mehrwertsteuerbetrag fällig.

c) 30 Tage nach Rechnungsdatum ist die Restzahlung fällig.

Wenn nicht anders vereinbart, gelten bei

– Bauleistungen und Stundenlohnarbeiten die Bestimmungen nach VOB 1992;

– Warenlieferungen 2% Skonto bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum oder ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum.

– Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen.

7. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen sind ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Tilgung aller Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Besteller (bei Schecks und Wechseln bis zur vollständigen Einlösung) verbleibt uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen.

Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu bearbeiten, zu verarbeiten und weiter zu veräußern.

Bei Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware durch den Besteller tritt kein Eigentumserwerb nach § 950 BGB ein. Die neue Sache bleibt unser Eigentum und dient der Sicherung unserer Ansprüche.

Bei Verbindung und Vermischung mit uns nicht gehörenden Waren erwerben wir auf Grund der Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB Miteigentum an der neuen Sache.

Dem Besteller ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände untersagt. Er ist verpflichtet, uns unverzüglich vom Zugriff dritter Personen Kenntnis zu geben.

Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Bestellers erlaubt.

Der Besteller tritt hiermit die Ansprüche, die ihm aus der Weiterveräußerung der Gegenstände oder aus sonstigem Rechtsgrund für die Gegenstände zustehen, bis zur Höhe des Betrages an uns ab, den er uns für die Lieferung und für Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen, schuldet.

Werden die von uns gelieferten Gegenstände als Teil einer Gesamtleistung veräußert, so tritt der Besteller von seinem Gesamtanspruch einen Teil in Höhe des Betrages an uns ab, den er uns für die mit verwendeten Gegenstände und für die von uns in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen schuldet.

Soweit gelieferte Gegenstände nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, haben wir das Recht, diese bei Verzug des Bestellers zur Sicherung unserer Ansprüche wegzunehmen. Die Wegnahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

9. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche müssen durch schriftliche Erklärung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen nach Feststellung des Mangels, geltend gemacht werden.

Bei berechtigter Mängelrüge kann der Besteller Nachbesserung verlangen. Hierzu muss er uns eine angemessene Frist einräumen. Führt die Nachbesserung nicht zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, muss der Besteller erneut Nachbesserung verlangen und eine weitere Frist gewähren.

Ist auch die Nachbesserung erfolglos verlaufen, kann der Besteller Ersatzlieferung fordern binnen einer weiteren Frist von mindestens 4 Wochen. Wird die Ersatzlieferung nicht ausgeführt, darf der Besteller mindern.

Durch Gewährleistungsarbeiten werden die vertraglich vereinbarten nachstehenden Gewährleistungsfristen nicht verlängert. Jede Gewährleistung unsererseits erlischt, wenn die von uns gelieferte Ware ohne unsere Zustimmung von fremder Seite verändert worden ist oder wenn unsere Betriebsanweisung nicht befolgt wurde. Schäden und Mängel, die durch Überbeanspruchung oder ungenügenden Schutz unserer Arbeiten beim Winterbau eintreten, gehen nicht zu unseren Lasten. Für Schäden an den Aluminium- bzw. Beschlagteilen durch Kalk, Zement, Mörtel, ätzende Reinigungsmittel und dergleichen kann keine Haftung übernommen werden.

10. Gerüst, Kranbenützung und Energieversorgung

Für etwa erforderliche Gerüste über 2 m Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste oder bauseitige Bereitstellung nach VOB vorausgesetzt.

Um uns die Mitbenutzung einer auf der Baustelle installierten Krananlage zu ermöglichen, wird diese notwendigenfalls durch den Besteller mit der Hochbau-Firma vermittelt.

11. Maße

Wir sind nur für die von uns am Bau erhobenen Maße verantwortlich. Für Maße, die bei der technischen Besprechung festgelegt und schriftlich bestätigt wurden, verpflichten wir uns, zu den bestätigten Maßen passend zu liefern.

Änderungen nach Genehmigung der technischen Unterlagen werden gegen billigste Berechnung ausgeführt.

Stromanschluss 220/230 Volt ist bauseits zu stellen.

12. Firmenzeichen

Wir sind berechtigt, an allen Erzeugnissen unserer Firma das Firmenzeichen anzubringen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist Besigheim.

Dies gilt nur für Voll-Kaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts.

14. Unwirksamkeit

Die etwaige Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht.